hf - 6. Mai, 04:39

Hi mo,

http://kritik-und-kunst.blog.de/2010/05/06/griechenland-desaster-8524620/

zur Kenntnis. Natürlich darf man keine VT beleglos behaupten - aber mein Misstrauen bleibt. Sag ich ganz offen. Und wenn, was Du herausrecherchiert hast, stimmt - unter Androhung von Entlassung wurden die MA verpflichtet, sich dieser bedrohung auszusetzen -, da sitze ich schon da und denke ein weiteres Mal. das gibts doch nicht...Das kann doch nicht wahr sein.

sansculotte - 6. Mai, 15:01

"Natürlich darf man keine VT beleglos behaupten"

Gehört das neuerdings zum Rechtsbestand? "Das beleglose Behaupten von VTs ist mit Maulkorbstrafe von zwanzig Jahren zu ahnden". Wo steht'n das? Wer ge- und/oder verbietet das?

Was soll also dieser vorauseilende Gehorsam? Ich meine, es sollte jederzeit möglich sein, wie bei jeder anderen forensichen Untersuchung auch (weil es klar sein muss, dass wir es hier mit kriminellen Machenschaften und ihren Folgen zu tun haben), Theorien darüber aufzustellen, was wirklich passiert ist. Und das, ohne sich gleich vor dem Propaganda-Buzzword "Verschwörungstheorie" so tief zu ducken, dass der eigene Horizont gerade noch bis an den Rand der Senkgrube reicht.

Dazu muss es erlaubt sein, zu spekulieren, in alle möglichen Richtungen zu ermitteln. Für die "Agents Provocateurs-These" gibt es ja jede Menge historischer Beispiele, in Italien (strategia della tensione), in Deutschland (schwarzer Block usw.). Die bereits durchgeführten False-Flag-Aktionen sind erwiesen und zahlreich. Meines Erachtens gehört also die These, dass die durchwegs gewaltlosen Proteste der Griechen durch andere (Interessens)gruppen unterwandert und instrumentalisiert werden, zum Bestand der wohl allerplausibelsten und naheliegendsten Erklärungen.

Was das Verhalten des Bankmanagements betrifft: hier liegt ganz klar schwere Nötigung vor. Abgesehen mal von der unterlassenen Sorgfaltspflichts, die auch den Arbeitnehmer trifft, liegt weiters eine eklatante Überschreitung der Arbeitnehmerrechte vor. Das Bankmanagement ist sowohl zivil- als auch strafrechtlich zu belangen.

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